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Spendenabsetzbarkeit
Die neue Spendenabsetzbarkeit
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Mit der neuen Spendenabsetzbarkeit wurde endlich mit einer strukturellen Benachteiligung aufgeräumt. Ab 2024 sind alle Spenden für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, für wissenschaftlichen Forschung und zur Förderung von Kunst und Kultur beim Steuerausgleich gleichgestellt. Das kann vielleicht zu mehr Spenden motivieren. Auf jeden Fall aber bringt es mehr Gerechtigkeit, weil jetzt jede Spende für einen gemeinnützigen Zweck gleich viel wert ist.

Aber Achtung: Spendenbegünstigt sind Organisationen nur, wenn sie auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen stehen. Um dort aufzuscheinen, braucht es einen Antrag.  


Was gilt es jetzt zu tun?


Für Organisationen, deren Spenden bisher nicht steuerlich begünstig waren, heißt es jetzt schnell – nämlich bis zum 30. Juni 2024 – den Antrag beim Bundesministerium für Finanzen zu stellen, um einen Platz auf der Liste des Finanzamts zu bekommen. Nur dann können die Spenden aus dem Jahr 2024 auch wirklich beim Steuerausgleich berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium hat hier Informationen bereitstellt.

Für Organisationen, die schon auf der Liste stehen, gibt es im Jahr 2024 nichts zu tun. Diese müssen erst 2025 darlegen, dass die Voraussetzung für eine Verlängerung der Spendenbegünstigung vorliegen.

Um auf die Liste zu kommen, muss man belegen, dass ein ausschließlicher oder unmittelbarer gemeinnütziger Zweck vorliegt. Dieser gemeinnützige Zweck muss z.B. auch in den Statuten verankert sein. Die Zweckbestimmung sollte sich auch in den Statuten wiederfinden. Hier gibt es Musterstatuten.

29. April 2024

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